Der städtische Sportrat ist das Kollegialorgan, über das die Bürger in Angelegenheiten mitgeteilt werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung im Bereich Sport fallen. Er ist dafür zuständig, die Umsetzung des städtischen Sportprogramms zu überwachen sowie bei der Gestaltung der Sportanlagenpolitik der Stadt beratend mitzuwirken.
Der städtische Sportrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Rates zusammen.
Der Vorsitzende des städtischen Sportrats ist ein Mitglied der Stadtverwaltung, das vom Bürgermeister frei ernannt und abberufen wird.
Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
Mitglieder des städtischen Sportrats sind:
Die Mitglieder des Rates verlieren ihre Mitgliedschaft aus einem der folgenden Gründe:
Als Sekretär fungiert der Sekretär der Körperschaft oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
Der Sekretär nimmt an den Sitzungen des Rates mit Rede-, jedoch ohne Stimmrecht teil.
Zu den Aufgaben des Sekretärs gehören:
Die Aufgaben des Rates sind:
Der Rat kann konsultiert werden in Bezug auf:
Der Rat tritt regelmäßig halbjährlich zusammen; außerordentliche Sitzungen werden abgehalten, wenn der Vorsitzende dies festlegt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Für die ordnungsgemäße Konstituierung der Sitzung ist in der ersten Einberufung die Anwesenheit des Vorsitzenden und der Hälfte plus einem der Mitglieder erforderlich und in der zweiten Einberufung ein Drittel der Mitglieder.
Die Sitzungen müssen drei Tage im Voraus einberufen werden, außer wenn sie aus dringenden Gründen in einem kürzeren Zeitraum einberufen werden müssen, mindestens jedoch 24 Stunden vorher. In diesem Fall muss die Dringlichkeit von der absoluten Mehrheit der Mitglieder in der Sitzung selbst anerkannt werden.
Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichstimme des Vorsitzenden.
In allen nicht in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Punkten gilt die kommunale Regelung. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Provinz in Kraft.